Satzung

Hinweis   – die Anmeldung im Vereinsregister ist bereits beantragt!

Satzung des Schwimmclub 53 Landshut e. V.

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A. AllgemeinesB. MitgliedschaftC. Vereinsorgane und OrdnungenD. Schlußbestimmungen
A. Allgemeines
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen „Schwimmclub 53 Landshut e. V.“.

(2)
Er hat seinen Sitz in Landshut und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Landshut eingetragen.

(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

(1)
Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege des Sportes, insbesondere des Schwimmsportes.

(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeabordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und — in ihrer Eigenschaft als Mitglieder — auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen

(4)
Politische, rassistische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.

§3
Vereinstätigkeit und Grundsätze

(1)
Die Verwirklichung des Vereinszweckes sieht der Verein insbesondere in:
– der Ausbildung von Nichtschwimmern,
– dem Lehren von Schwimmarten,
– der Ausbildung und Betätigung weiterer Sportarten,
– der Ausrichtung von Wettkämpfen,
– dem Besuch von Wettkampfveranstaltungen,
– der allgemeinen Jugend- und Erwachsenenbildung,
– der Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls durch nicht sportliche Veranstaltungen.

(2)
Der Verein tritt ein für einen dopingfreien Sport und unterstützt die Durchführung aller Maßnahmen die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigernder  Substanzen und Methoden zu unterbinden.
    
 (3)
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unver­sehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

§4
Verbandszugehörigkeit

(1)
Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt.

(2)
Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Schwimmverband e. V. Die Mitgliedschaft in anderen Fachverbänden des Bayerischen Landes-Sportverbandes wird angestrebt für die im Verein vertretenen Sportarten.

B. Mitgliedschaft

§5
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)
Die Aufnahme ist schriftlich unter gleichzeitiger Anerkennung der Vereinssatzung und der Vereins- ordnungen zu beantragen. Die Mitgliedschaft erfolgt in der Hauptabteilung und den weiter angegebenen Vereinsabteilungen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3)
Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufuahmegesuchs erfolgt durch das Präsidium schriftlich und bedarf keiner Begründung. Diese Ablehnung ist unanfechtbar.

(4)
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Beirates durch die Delegiertenversammlung ernannt.

(5)
Juristische Personen können als außerordentliche Mitglieder ebenfalls aufgenommen werden. Absatz (2) und (3) gelten sinngemäß.

§6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet:
– durch Austritt,
– durch Ausschluß,
– durch Streichung der Mitgliedschaft.

(2)
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß bis spätestens dem 1. Oktober gegenüber dem Präsidium schriftlich erklärt werden.

(3)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
(a) Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Beschlüsse und Weisungen der
Vereinsorgane;
(b) Bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Über den Ausschluß entscheidet das Präsidiums. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die nächste Delegiertenversammlung zu.

(4)
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt unter Anwendung von § 7, Absatz 6.

(5)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte und das beim Betroffenen vorhandene Vereinseigentum zurückzugeben.

§7
Mitgliedsbeiträge

(1)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt.

(2)
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für das laufende Jahr füllig. Bei entsprechender Ermächtigung durch das Mitglied wird der Jahresbeitrag durch Bankeinzug erhoben; andernfalls ist der Jahresbeitrag im ersten Monat jeden Jahres zu überweisen.

(3)
Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr, die vom Beirat festgesetzt wird.

(4)
Ehrenpräsidenten und —mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(5)
Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können auf Antrag eine Ermäßigung oder Befreiung erhalten.

(6)
Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluß des Kalenderjahres hinaus, trotz Mahnung nicht entrichtet haben, können aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

C. Vereinsorgane und Ordnungen

§8
Organe des Vereins

(1)
Die Organe des Vereines sind:
(a) die Delegiertenversammlung.
(b) der Vereinsbeirat (Beirat),
(c) das Präsidium,
(d) der Abteilungsvorstand,
(e) der Vereinsjugendtag,
(f) der Jugendausschuß,
(g) die Abteilungsversammlung,

§9
Delegiertenversammlung

(1)
Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Verein.

Stimmberechtigt sind:
– Mitglieder des Beirates
– Die Delegierten der Abteilungen nach folgender Maßgabe:
1 — 50 Mitglieder 1 Delegierter,
für jede weiteren angefangenen 50 Mitglieder einen zusätzlichen Delegierten,
– alle Ehrenpräsidenten und -mitglieder

Grundlage für die Errechnung der Delegierten ist die im Januar eines Jahres an den Landes-sportverband gemeldete Personenzahl der Abteilung unabhängig vom Alter. Jede stimmbe-rechtigte Person hat nur 1 Stimme. Diese ist übertragbar an einen Ersatzdelegierten. Voraussetzung für die Teilnahme als Delegierter ist die Bezahlung des fälligen Jahresbeitrages. Ist der Beitrag nicht bezahlt, ruht das Delegierten-Mandat.
Die Delegierten müssen mindestens 1 8 Jahre alt sein.
Alle Vereinsmitglieder können bei der Delegiertenversammlung als Zuhörer teilnehmen.

(2)
Die Delegierten und bis zu 5 Ersatzdelegierte sind in anzugebender Rangfolge in den Abteilungsversammlungen zu wählen und dem Präsidium schriftlich mitzuteilen. Das Präsidium erstellt eine alphabetische Delegiertenliste in der sich die Delegierten vor Beginn der Versammlung eintragen. Zuhörer werden nicht erfaßt. Wenn durch die Abteilungen nicht anders geregelt, bleiben die Delegierten, bis zur nächsten Wahl innerhalb der Abteilung, im Amt.

(3)
Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet in den ersten fünf Monaten eines Jahres statt. Zu dieser Versammlung erfolgt die Einladung an die Delegierten unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mittels Brief durch das Präsidium. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4)
Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:

(a) Bericht des Präsidenten,
(b) Bericht des Sportleiters, des Schatzmeisters und des Jugendwartes,
(c) Bericht der Kassenprüfer,
(d) Entlastung des Präsidiums und des Beirates,
(e) Wahlen, soweit anstehend,
(f) Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplanes,
(g) Auflistung über vorliegende Anträge,

(5)
Anträge zur Delegiertenversammlung sind spätestens 7 Tage vorher beim Präsidium schriftlich einzureichen. Anträge zur Änderung der Satzung werden, soweit nicht schon mit der Einberufung der Tagesordnung genannt, nicht mehr angenommen.
Über Anträge, die beim Präsidium nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Präsidiums abgestimmt werden.

(6)
Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Präsidiums und der Organe, sowie den
Haushaltsabschluß,
– Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
– Entlastung des Präsidiums,
– Neuwahl des Präsidiums,
– Neuwahl der Beiratsmitglieder,
– Wahl der Kassenprüfer.

Weitere Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
– Satzungsänderungen,
– Änderung der Ordnungen gemäß § 14 a) — c) dieser Satzung,
– Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Beirates,
– Beschlußfassung über den Haushaltsplan,
– Aufnahme von Fachsportarten als Abteilung,
– Auflösung einer Abteilung,
– Auflösung des Vereins.

(7)
Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Wahlen werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Delegierten erforderlich. Für Beschlüsse über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten notwendig.

(8)
Die Wahl des Präsidenten, des stv. Präsidenten, des Schatzmeisters, des Sportleiters und des Schrift- führers erfolgt schriftlich. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann auch offen abgestimmt werden wenn alle Delegierten mit dieser Wahldurchftihrung einverstanden sind. Die Wahl der Mitglieder des Beirates erfolgt durch offene Abstimmung. Die Abteilungsleiter werden durch die entsprechenden Abteilungen gewählt. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden. Wählbar sind nur alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

(9)
Die Bestätigung des Jugendwartes durch die Delegiertenversammlung erfolgt mit offener Abstimmung.

(10)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Präsidenten zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann auf Wunsch beim Schriftführer oder der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 10
Außerordentliche Delegiertenversammlung

(1)
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von vier Wochen durch das Präsidium einzuberufen.
– wenn das Präsidium oder der Beirat dies beschließen oder
– wenn mindestens 1/5 der Stimmberechtigten Delegierten unter Angabe der Gründe dies schriftlich
beim Präsidium beantragt.

Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Delegiertenversammlung. Die außerordentliche Delegiertenversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Delegiertenversammlung.

§ 11
Der Vereinsbeirat (Beirat)

(1)
Dem Beirat gehören an:
Das Präsidium,
– der Geschäftsführer, wenn eingesetzt.
– der Pressesprecher,
– der Kampfrichterobmann,
– der Technische Leiter,
– der Vergnügungswart,
– die Abteilungsleiter,
– zwei Kassenprüfer,
– bis zu 4 Beisitzer,
– Ehrenpräsidenten.

(2)
Die Mitglieder des Beirates (ohne Abteilungsleiter) werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, kann das Präsidium mit Zustimmung des Beirates ein Vereinsmitglied mit der Führung der Geschäfte bis zur nächsten Delegiertenversammlung beauftragen.

(3)
Der Beirat hat die Unterstützung des Präsidiums bei der Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen, insbesondere die Umsetzung der Vereinstätigkeit, zur Aufgabe.

(4)
Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über die Sitzungen des Beirates ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollflihrer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist in der Geschäftsstelle aufzubewahren. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 12
Das Präsidium

(1)
Das Präsidium besteht aus:
– dem Präsidenten,
– dem Vizepräsidenten,
– dem Schatzmeister,
– dem Sportleiter,
– dem Schriftführer und
– dem Jugendwart.

(2)
Das Präsidium (ohne Jugendwart) wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Präsidiums im Amt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtszeit aus, so wird es durch Zuwahl durch den Beirat ersetzt. Bei der nächsten Delegiertenversammlung ist dazu eine Wahl durchzuführen, wobei die Amtszeit des nachzuwählenden Präsidiumsmitglieds bis zum Ende der regulären Amtszeit des Präsidiums läuft.

(3)
Der Jugendwart wird durch den Vereinsjugendtag gewählt.

(4)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein oder durch den Vizepräsidenten und den Schatzmeister gemeinsam vertreten.

§ 13
Zuständigkeit des Präsidiums

(1)
Das Präsidium hat die Erreichung und Förderung der Ziele des Vereins zu überwachen. Es erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und verwaltet das Vereinsvermögen. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der absolut vorhandenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Uber die Beschlüsse ist Protokoll zu fuhren. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(2)
Dem Präsidium obliegen ferner:
– Die Einberufung und Leitung aller Versammlungen und Sitzungen.
– Die Durchführung der Beschlüsse des Präsidiums, des Beirates und der Delegiertenversammlung,
– Die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
– Die Führung der Hauptabteilung Schwimmen,
– Die Beschlußfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluß von Vereins-
mitgliedern
– Der Abschluß und die Kündigung von Arbeitsverträgen.

(3)
Im Rahmen des jährlichen Haushaltsplanes, der von der Delegiertenversammlung zu genehmigen ist, kann das Präsidium selbständig finanzielle Entscheidungen treffen. Darüber hinaus bedarf es der Zustimmung des Beirates.

§ 14
Ordnungen

(1)
Der Schwimmclub 53 Landshut hat folgende Ordnungen die für alle Mitglieder verbindlich sind:

a) Jugendordnung,
b) Finanzordnung,
c) Ehrenordnung,
d) Erstattungsordnung,
e) Vereinsrichtlinie Datenschutz, 
f) Geschäftsordnung für Sitzungen,
g) Geschäftsordnung flur den Beirat
h) Benutzungsordnungen für Räume und Einrichtungen
i) Ordnungen der Abteilungen,
j) Geschäftsordnung für das Präsidium

(2)
Die Ordnungen d) – i) werden vom Beirat, die Geschäftsordnung des Präsidiums vom Präsidium, mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(3)
Die Zuständigkeit für Erlaß und Änderung der Jugendordnung ergibt sich aus der Jugendordnung selbst. Die Inkraftsetzung der Jugendordnung und aller Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung.

§ 15
Abteilungen

(1)
Neben dem Schwimmsport können andere Sportarten im Schwimmclub 53 Landshut ausgeübt werden.

(2)
Auf Beschluß der Delegiertenversammlung können für diese zusätzlichen Fachsportarten Abteilungen im Verein gegründet werden.

(3)
Die Abteilungen können eine Abteilungsordnung erlassen. Diese Ordnung darf der Satzung nicht widersprechen. Die Inkraftsetzung der Abteilungsordnung und aller Änderungen bedürfen der Genehmigung des Beirats.

(4)
Die Abteilungen können eine oder mehrere Personen mit internen Aufgaben beauftragen. Ein Abteilungsleiter ist, als Vertreter der Abteilung im Beirat, zu wählen. Erfolgt keine Wahl wird der Abteilungsleiter vom Präsidium bestimmt. Die Wahl des Abteilungsleiters ist alle 3 Jahre spätestens 5 Wochen vor der Delegiertenversammlung des Vereins durchzuführen. Scheidet ein Abteilungsleiter aus, sind in der Abteilung Neuwahlen durchzuführen. Erfolgt keine Neuwahl innerhalb von 8 Wochen nach dem Ausscheiden des alten Abteilungsleiters wird durch das Präsidium ein neuer Abteilungsleiter bestimmt, der bis zur Neuwahl die Aufgaben des Abteilungsleiters kommissarisch übernimmt.

(5)
Die Abteilung hat spätestens 5 Wochen vor Durchführung der Delegiertenversammlung ihre Delegierten und die Ersatzdelegierten zu wählen und dem Präsidium bekanntzugeben. Für den Bereich Schwimmen werden die Delegierten und die Ersatzdelegierten bei einer Versammlung die durch das Präsidium einzuberufen ist, gewählt. Diese Wahl ist spätestens 5 Wochen vor der Durchführung der Delegiertenversammlung durchzuführen.

(6)
Stimmberechtigt für die Wahl der Abteilungsleitung und die Delegierten der Delegiertenversammlung, sind alle Mitglieder der Abteilung die älter sind als 16 Jahre.

(7)
Die Abteilungen können die Erhebung eines eigenen Abteilungsbeitrages beschließen. Dieser Beitrag steht der Abteilung für Ausgaben im laufenden Geschäftsjahr zur Verfügung. Eventuell notwendige weitere finanzielle Zuwendungen ergeben sich aus dem Haushaltsplan. Alle Einnahmen/Ausgaben der Abteilung sind innerhalb der in der Finanzordnung festgelegten Fristen mit Originalbelegen beim Schatzmeister abzurechnen. Die Ausgaben müssen dem Zweck des Vereins nach § 2 dieser Satzung dienen. Besonderheiten bei der Mittelverwaltung die durch das Präsidium oder dem Beirat vorgegeben sind, müssen eingehalten werden. Eigene Bankkonten oder zusätzliche Vereinskassen dürfen nicht geführt werden. Die Einrichtung einer ständigen Vorschußkasse ist möglich. Weitere Einzelheiten sind in der Finanzordnung und der Erstattungsordnung festgelegt.

§ 16
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
  
 (1)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 
 
 (2)
Für die Tätigkeit im Amt eines Vereinsorgans kann im Rahmen der haushalts­rechtlichen und gesetzlichen -Möglichkeiten eine angemessene pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt werden. 
 
 (3)
Die Entscheidung über die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz (2) trifft der Vereinsbeirat.

§ 17
Datenschutz
  
 (1)
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU–Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern  verarbeitet.  Die Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
    
(2)
Als Mitglied des Bayerischen Landes Sportverbandes ist der Verein verpflichtet,  im Rahmen der Bestandsmeldung Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(3)
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetzes, personen­bezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Der Verein wird auf seiner Internetseite www.sc53.landshut.de den Informationspflichten zur EU- Datenschutzgrundverordnung nachkommen.
Zur Wahrung der Aufgaben und Pflichten nach der EU Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetzes kann das Präsidium einen Datenschutzbeauftragten  bestellen.
    
 (4)
Näheres regelt die „Vereinsrichtlinie Datenschutz“.
 

D. Schlußbestimmungen

§ 18
Haftung

(1)
Der Verein haftet nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Verträge soweit diese durch den Präsidenten allein, oder durch den Vizepräsidenten und dem Schatzmeister gemeinsam vereinbart wurden.

§ 19
Auflösung des Vereins

(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Delegierten anwesend sind. Zur Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Delegierten erforderlich. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch das Präsidium.

(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Landshut mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.

§ 20
Inkraftsetzung der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02. Juli 2002 beschlossen
Sie ersetzt die Satzung vom 30. 03. 1973 mit den Änderungen der
– Mitgliederversammlung am 14. April 1988
– Mitgliederversammlung am 05. Mai 1992
– Mitgliederversammlung am 30. Mai 2000
– Mitgliederversammlung am 15. Mai 2018

Die Änderung tritt in Kraft sobald sie im Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen ist.

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